Quellen sind des Journalisten wertvollstes Gut. Gemeint sind Personen, die brisante Informationen oder Beweise auf sich tragen. Gerade bei investigativen Berichterstattungen spielen sie eine entscheidende Rolle. Medienschaffende ersparen der Quelle eine menge Unannehmlichkeiten, wenn sie sie geheim halten. Leider schenken sie diesem Umstand oft zuwenig Beachtung. Dass führt nicht selten dazu, dass Quellen entarnt und bestraft werden.
Das muss nicht sein. Denn mit einer gesunden Portion Geheimniskrämerei kann der Journalist seine Quellen schützen. Das Gesetz hilft ihm sogar dabei. Namentlich die Bundesverfassung und das Strafgesetzbuch:
Art. 17, Abs. 3 BV: Medienfreiheit
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 28a StGB: Quellenschutz
Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktioinellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, […] das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
Wir entnehmen daraus, dass Medienschaffende nicht bestraft werden dürfen, wenn sie ihre Quellen nicht offenlegen. Das bedeutet umgekehrt, dass sie ihre Quellen geheim halten dürfen. Soweit so gut.
Die Fehler passieren aber meist schon, bevor es zu Gerichtsverfahren kommt. Zum Beispiel als letzten Sommer die Sonntagszeitung das polizeiliche Einvernahmeprotokoll im Falle des früheren Armeechefs Roland Nef publizierte und damit schliesslich die Quelle enttarnte. Auch die Treffen des Informanten mit dem Journalisten konnten später nachgewiesen werden. Wie das funktionierte, ist mir ein Rätsel. Der Informant wurde wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilt. Blöd.
Medien bringen Informanten also mit der Veröffentlichung von originalen Dokumenten in Gefahr. Deshalb besser versuchen, andere Beweismittel zu finden. Je weniger Personen von der Quelle wissen, desto besser. Die Namen existieren nur in den Köpfen. Kontaktdaten sollten stets an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Ebenso vertrauliche Dokumente. Das gilt auch für den Informanten. Anrufe von zu Hause oder gar vom Geschäft aus in die Redaktion und umgekehrt sind absolut tabu. Treffen zwischen beiden Parteien sollten immer hinter verschlossenen Türen, abseits grosser Menschenmassen stattfinden. Arbeitsplätze der Journalisten oder der Quelle sind natürlich tabu. Und wieso nicht einmal eine öffentliche Telefonzelle für einen anonymen Anruf benutzen?
Sonst noch was? Ach ja, es ziert sich natürlich nicht, wenn der Journalist mit seinen Enthüllungen gross rumposaunt. Schon gar nicht, wenn er mit dem Informanten seit Jahren eine Freundschaft pflegt. So geschehen im Fall Nef…
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